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Neuigkeiten
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05.12.2022
Mandanteninformation Dezember 2022
Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu
erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird.
Weitere Inhalte:
1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
2. Weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
3. Schwerpunkt einer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer
4. Höhere Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Immobilien
5. Änderungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022
6. Doppelte Haushaltsführung: Dienstwagen bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer
7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
8. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskonto
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