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Neuigkeiten
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03.10.2019
Mandanteninformation Oktober 2019
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum T eil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
Weitere Inhalte:
1. Sonderausgaben 2019
2. Steuerfreie Zuschüsse für Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr
3. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
4. Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 geplant
5. Zeitwertkonten-Modell bei (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH
6. Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit
7. Häusliches Arbeitszimmer: Berücksichtigung von Kosten für Renovierung der Wohnung
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