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Neuigkeiten
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08.12.2018
Mandanteninformation Dezember 2018
Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestands-aufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird...
Weitere Inhalte:
1. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
2. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern
3. Gesetzliche Krankenkassen: Wahltarife mit Selbstbehalt
4. Festsetzung von Steuerzinsen nicht verfassungsgemäß
5. Mindestlohn ab 1. Januar 2019: 9,19 Euro
6. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
7. Vorsorgeaufwendungen für unterhaltsberechtigtes Kind
8. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
9. Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung
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